Mitarbeiterbeteiligung und Energiewende

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    Virtuelle Beteiligung für Startups und Führungskräfte (Virtual/Phantom Shares)

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Mitarbeiterbeteiligung und Energiewende im Unternehmen - finanziert über die Belegschaft

Der Krieg in der Ukraine hat die Welt vollkommen verändert. Innerhalb kurzer Zeit wurde das bisherige System der Energieversorgung hinfällig. Neue Systeme sind gefragt, die die Energiekostenbelastung der Unternehmen in einem vertretbaren Rahmen halten und gleichzeitig eine hohe Energieversorgungssicherheit gewährleisten.


Für die Unternehmen stellt diese Umkehr eine besondere Belastung in einer ohnehin schwierigen Zeit dar.


Es stellt sich die Frage, warum Unternehmen in diesen Prozess nicht auch ihre Beschäftigten mit einbinden sollten? 


Hier erfahren Sie, welche Argumente für eine Energiewende durch Mitarbeiterbeteiligung sprechen und wie das Vorhaben gestaltet werden kann.

Argumente für eine Mitarbeiter-finanzierte Energiewende

Grundlegender Antrieb der Mitarbeiterbeteiligung ist seit jeher der Gedanke der Partnerschaftlichkeit in Unternehmen. Ziehen alle Beteiligten an demselben Strang, werden Ziele deutlich effizienter erreicht. Dieser Grundgedanke ist bisher noch nicht überall angekommen. Die derzeitige Lage kann jedoch dazu beitragen, dass nicht nur die Energiewende, sondern auch die Mitarbeiterbeteiligung einen ganz neuen Schub erhält.


Grundsätzlich sprechen viele Argumente dafür, die Beschäftigten in die Gestaltung der Energiewende einzubeziehen. Dies sind:

  • Unternehmen, die ihre Beschäftigten beteiligen, können eine deutlich höhere Arbeitgeberattraktivität aufweisen als andere Unternehmen. Dies ist in Zeiten des generellen Personalmangels ein Aspekt von zentraler Bedeutung. Darüber hinaus werden die aktuell Beschäftigten selbstverständlich stärker ans eigene Unternehmen gebunden.
  • Darüber hinaus hat die Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen der Energiewende eine ganz besondere ideelle Komponente: Die Beschäftigten erhalten das Gefühl, dass ihr Arbeitgeber energiepolitische Wege geht, die andere Unternehmen noch nicht gehen. Wichtig ist, dass die Beschäftigten auf diesem Weg mitgenommen werden. Dies schafft ein psychologisch besonders nachhaltiges Gefühl der Verbundenheit und Identifikation.
  • Auch steuerlich können in diesem Rahmen positive Effekte genutzt werden: Der Arbeitgeber kann die Beteiligung der Mitarbeiter z.B. durch eine steuerfreie Zuwendung bis zu € 1.440 pro Mitarbeiter und Jahr (ab 01.01.2024 € 5.000) unterstützen.
  • Unternehmen, denen die Gewährung einer Zuwendung nicht möglich ist können den Beschäftigten eine Entgeltumwandlung (ab 01.01.2024 begrenzt auf € 2.000 p.a.) ermöglichen, über die die Finanzierung der Maßnahme finanziert wird. Die Entgeltumwandlung ist steuerfrei, aber abgabenpflichtig. Auch dies ist ein Weg, der den Beschäftigten erhebliche Vorteile verschafft.
  • Weiterhin kann die Gewährung der Inflations(ausgleichs-)prämie in die Finanzierung der Maßnahme einbezogen werden.
  • Auf der Ertragsseite können die MItarbeitenden an einer Energiekostenersparnis des Unternehmens teilhaben, indem z.B. Strom aus einer PV-Anlage in der Firma eigengenutzt wird.


Auch im Bereich der Art der Maßnahme gibt es keine gedanklichen Grenzen. Egal ob der Aufbau einer Fotovoltaikanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer geothermischen Anlage oder die Installation eines Wasserrades angestrebt wird, nichts steht der Einbindung der Beschäftigten im Wege.

Gestaltungsmöglichkeit einer Energiewende über Mitarbeiterbeteiligung

Grundsätzlich gibt es nicht DIE eine Gestaltungsform der mitarbeiterfinanzierten Energiewendemaßnahme. Je nach individueller Ausgangslage und Zielrichtung bieten sich vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten an.

Die einfachste Gestaltungsform ist die direkte Beteiligung der Beschäftigten am Vorhaben. Diese organisiert sich folgendermaßen:
  • Ausgangsbasis ist ein Beteiligungsangebot des Unternehmens an die Beschäftigten. Das Angebot beschreibt das Vorhaben, benennt die Beteiligungsberechtigten, stellt die Beteiligungsform, Höhe und Zeichnungsfristen der Beteiligung. Gewährt das arbeitgebende Unternehmen eine Zuwendung im Rahmen der Beteiligung, wird auch dies im Angebot aufgeführt.
  • Die Beteiligungsberechtigten haben nun die Möglichkeit, das Angebot anzunehmen. In Folge unterzeichnen sie den Beteiligungsvertrag und leisten eine Einlage ins Unternehmen.
  • Der Beteiligungsvertrag regelt weitere Details, wie die Vergütung der Beteiligung, bei Kündigung von Arbeitsverträgen oder in anderen Fällen zu verfahren ist.
  • Die errichtete Anlage stellt dem Unternehmen die erforderliche Energie zur Verfügung, die vom Unternehmen entsprechend zu vergüten ist.
  • Die Erträge der Anlage werden nach Abzug der Kosten (Wartung, Instandhaltung, Versicherung etc.) an die Beteiligten ausgeschüttet. 
Skizziert kann der Prozess wie folgt dargestellt werden:

Darüber hinaus ist auch denkbar, die aufgebaute Anlage in einer eigenen Rechtsform (z.B. Genossenschaft, GmbH) firmieren zu lassen.


Bereits diese Kurzbeschreibung zeigt, dass jedes Vorhaben individuell zu diskutieren und zu gestalten ist, damit ein optimales Resultat erzielt wird.

Bespielrechnung: Energiewende durch Mitarbeiterbeteiligung

Die Umsetzung der Energiewende ist selbstverständlich ein klarer Vorteil für die Umwelt und damit uns alle, die einen wesentlichen Einfluss auf unser aller Leben hat. Darüber hinaus ergeben sich aber auch für das arbeitgebende Unternehmen und die MItarbeitenden direkte finanzielle Effekte, die einen Zusatzanreiz zur Umsetzung geben können. Diese Effekte wollen wir hier darstellen.


Gehen wir zunächst davon aus, dass das Unternehmen den Mitarbeitenden bisher eine leistungsorientierte Vergütung, eine Erfolgs- oder Gewinnbeteiligung, Boni o.ä,. gewährt. Diese Zuwendungen unterliegen der Einkommensteuer und der Sozialversicherung. Für Unternehmen und Mitarbeitende ergeben sich hieraus die folgenden Effekte (Bonusmodell):

Der Arbeitergeberanteil zur Sozialversicherung auf Seiten des Unternehmens und die Abgabenbelastung der Mitarbeitenden können vermieden werden, wenn die (hier beispielhafte) Prämie von € 1.440 in eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung umgewandelt und investiert wird (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodell):

Das Unternehmen spart in diesem Fall die o.g. 17% (= € 288 in Bezug auf den ursprünglichen Personalaufwand von € 1.728). Auf Seiten des Mitarbeitenden steigt der Auszahlungsbetrag von ursprünglich € 648 auf € 1.440. Dies entspricht einer Steigerung von 122%


In einigen Unternehmen ist die Gewährung von Boni, Prämie oder Zuschüsse in eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung entweder nicht gewünscht oder aus rechtlichen Gründen unmöglich (z.B. öffentlicher Dienst). Aber auch in diesen Fällen kann eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung zumindest zum Vorteil der Mitarbeitenden über Entgeltumwandlung genutzt werden, wie die nachfolgende Variante zeigt:

Die Ergebniswerte zeigen, dass die Entgeltumwandlung finanzneutral für das Unternehmen im Vergleich zum Bonusmodell ist. Die Mitarbeitenden profitieren auf diesem Weg durch die Einkommensteuerneutralität, die sich mit einem Vorteil von 78% € 1.152 in Relation zu € 1.440 niederschlägt.


Die Beispielrechnungen belegen daher eindrucksvoll, dass schon bereits aus einer rein finanzwirtschaftlichen Perspektive der Weg über eine Mitarbeiterbeteiligung zur Umsetzung einer Energiewende-Maßnahme sinnvoll ist. Weitere Positivfaktoren, wie eine verstärkte Bindung der Beschäftigten oder eine höhere Produktivität, die sich in vielen Forschungsergebnissen über die Mitarbeiterbeteiligung zeigen, bleiben hier außen vor, würden die Ergebnisse aber nochmals aufwerten.


Wenn Sie mehr über die Mitarbeiterbeteiligung lesen wollen, dann empfehlen wir Ihnen das Studium unsere ausführlichen Informationen hier>>

PV-Anlage in Mitarbeiterhand: Muss es immer eine Genossenschaft sein?

Von zahlreichen Seiten wird die Genossenschaft als die zielführende Rechtsform zur Umsetzung einer PV-Anlage, eines Windparks o.a. Projekte der Energiewende gesehen. Oftmals wird argumentiert, dass die Herausnahme der Investition aus der Bilanz des Unternehmens von Vorteil sei.


Andererseits ist die Genossenschaft für viele Unternehmen, die als GmbH oder AG firmieren. gesellschaftsrechtliches Neuland. Die Tatsache, dass man zukünftig gesellschaftsrechtlich zweigleisig denken und handeln wird, muss nicht unbedingt als Vorteil, sondern eher als Nachteil gesehen werden.


Unter den Aspekten der Umsetzung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodell ist zudem unbedingt zu beachten, dass das arbeitgebende Unternehmen einen maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die Maßnahme haben muss. Daher bietet sich hier im Regelfall an, von einer gesellschaftsrechtlichen Trennung abzusehen. In der betrieblichen Praxis gibt es jedoch auch Beispiele, in denen die Maßnahme über eine Mitarbeiterbeteiligungs-GmbH umgesetzt wird, die als Tochtergesellschaft des arbeitgebenden Unternehmens firmiert.


Bereits diese verkürzte Diskussion zeigt, dass es keine Internet-Generalempfehlung für diese Fragestellung gibt, sondern die optimale Lösung stets durch Betrachtung des Einzelfalls gefunden werden muss.

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