Der Krieg in der Ukraine hat die Welt vollkommen verändert. Innerhalb kurzer Zeit wurde das bisherige System der Energieversorgung hinfällig. Neue Systeme sind gefragt, die die Energiekostenbelastung der Unternehmen in einem vertretbaren Rahmen halten und gleichzeitig eine hohe Energieversorgungssicherheit gewährleisten.
Für die Unternehmen stellt diese Umkehr eine besondere Belastung in einer ohnehin schwierigen Zeit dar.
Es stellt sich die Frage, warum Unternehmen in diesen Prozess nicht auch ihre Beschäftigten mit einbinden sollten?
Hier erfahren Sie, welche Argumente für eine Energiewende durch Mitarbeiterbeteiligung sprechen und wie das Vorhaben gestaltet werden kann.
Grundlegender Antrieb der Mitarbeiterbeteiligung ist seit jeher der Gedanke der Partnerschaftlichkeit in Unternehmen. Ziehen alle Beteiligten an demselben Strang, werden Ziele deutlich effizienter erreicht. Dieser Grundgedanke ist bisher noch nicht überall angekommen. Die derzeitige Lage kann jedoch dazu beitragen, dass nicht nur die Energiewende, sondern auch die Mitarbeiterbeteiligung einen ganz neuen Schub erhält.
Grundsätzlich sprechen viele Argumente dafür, die Beschäftigten in die Gestaltung der Energiewende einzubeziehen. Dies sind:
Auch im Bereich der Art der Maßnahme gibt es keine gedanklichen Grenzen. Egal ob der Aufbau einer Fotovoltaikanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer geothermischen Anlage oder die Installation eines Wasserrades angestrebt wird, nichts steht der Einbindung der Beschäftigten im Wege.
Darüber hinaus ist auch denkbar, die aufgebaute Anlage in einer eigenen Rechtsform (z.B. Genossenschaft, GmbH) firmieren zu lassen.
Bereits diese Kurzbeschreibung zeigt, dass jedes Vorhaben individuell zu diskutieren und zu gestalten ist, damit ein optimales Resultat erzielt wird.
Die Umsetzung der Energiewende ist selbstverständlich ein klarer Vorteil für die Umwelt und damit für uns alle. Darüber hinaus ergeben sich aber auch für das arbeitgebende Unternehmen und die MItarbeitenden direkte finanzielle Effekte, die einen Zusatzanreiz zur Umsetzung geben können. Diese Effekte wollen wir hier darstellen.
Gehen wir zunächst davon aus, dass das Unternehmen den Mitarbeitenden bisher eine leistungsorientierte Vergütung, eine Erfolgs- oder Gewinnbeteiligung, Boni o.ä. gewährt. Diese Zuwendungen unterliegen der Einkommensteuer und der Sozialversicherung. Für Unternehmen und Mitarbeitende ergeben sich hieraus die folgenden Effekte (Bonusmodell):
Der Arbeitergeberanteil zur Sozialversicherung auf Seiten des Unternehmens und die Abgabenbelastung der Mitarbeitenden können vermieden werden, wenn die (hier beispielhafte) Prämie von € 2.000 in eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung umgewandelt und investiert wird (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodell):
Das Unternehmen spart in diesem Fall die o.g. 17% (= € 400 in Bezug auf den ursprünglichen Personalaufwand von € 2.400). Auf Seiten des Mitarbeitenden steigt der Auszahlungsbetrag von ursprünglich € 900 auf € 2.000. Dies entspricht einer Steigerung von 122%
In einigen Unternehmen ist die Gewährung von Boni, Prämie oder Zuschüsse in eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung entweder nicht gewünscht oder aus rechtlichen Gründen unmöglich (z.B. öffentlicher Dienst). Auch in diesen Fällen kann eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung zumindest zum Vorteil der Mitarbeitenden über Entgeltumwandlung genutzt werden, wie die nachfolgende Variante zeigt:
Die Ergebniswerte zeigen, dass die Entgeltumwandlung finanzneutral für das Unternehmen im Vergleich zum Bonusmodell (Variante 1) ist. Die Mitarbeitenden profitieren auf diesem Weg durch die Einkommensteuerneutralität, die sich mit einem Vorteil von 43,75% bzw. € 700 in Relation zu € 1.600 niederschlägt.
Die Beispielrechnungen belegen daher eindrucksvoll, dass schon bereits aus einer rein finanzwirtschaftlichen Perspektive der Weg über eine Mitarbeiterbeteiligung zur Umsetzung einer Energiewende-Maßnahme sinnvoll ist. Weitere Positivfaktoren, wie eine verstärkte Bindung der Beschäftigten oder eine höhere Produktivität, die sich in vielen Forschungsergebnissen über die Mitarbeiterbeteiligung zeigen, bleiben hier außen vor, würden die Ergebnisse aber nochmals aufwerten.
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Von zahlreichen Seiten wird die Genossenschaft als die zielführende Rechtsform zur Umsetzung einer PV-Anlage, eines Windparks o.a. Projekte der Energiewende gesehen. Oftmals wird argumentiert, dass die Herauslösung der Investition aus der Bilanz des Unternehmens von Vorteil sei.
Andererseits ist die Genossenschaft für viele Unternehmen, die als GmbH oder AG firmieren, gesellschaftsrechtliches Neuland. Die Tatsache, dass man zukünftig gesellschaftsrechtlich zweigleisig denken und handeln wird, muss nicht unbedingt als Vorteil, sondern eher als Nachteil gesehen werden.
Unter den Aspekten der Umsetzung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodell ist zudem unbedingt zu beachten, dass das arbeitgebende Unternehmen einen maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die Maßnahme haben muss. Daher bietet sich hier im Regelfall an, von einer gesellschaftsrechtlichen Trennung abzusehen. In der betrieblichen Praxis gibt es jedoch auch Beispiele, in denen die Maßnahme über eine Mitarbeiterbeteiligungs-GmbH umgesetzt wird, die als Tochtergesellschaft des arbeitgebenden Unternehmens firmiert.
Bereits diese verkürzte Diskussion zeigt, dass es keine Internet-Generalempfehlung für diese Fragestellung gibt, sondern die optimale Lösung stets durch Betrachtung des Einzelfalls gefunden werden muss.
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