Die Beteiligung der Mitarbeiter am Fremdkapital ist in sehr unterschiedlichen Formen möglich.
Grundmodell ist das Mitarbeiterdarlehen. Das Mitarbeiterdarlehen ist aus modelltechnischer Perspektive betrachtet die einfachste Beteiligungsform. Daher wurde das Darlehen in der Vergangenheit auch oft als Einstieg in die Welt der Mitarbeiterbeteiligung praktiziert. Waren die Mitarbeiter nach einer gewissen Modelllaufzeit mit dem Thema Beteiligung vertraut, wurden Modelle oftmals umgestaltet, um einen höheren mit-unternehmerischen Anspruch zu erfüllen.
Heutzutage wird das Mitarbeiterdarlehen meist dann gewählt, wenn die Beschäftigten grundsätzlich kein Risiko durch die Beteiligung eingehen sollen oder wollen. Grundlage ist die gesetzlich unabdingbare Vorgabe des Kreditwesengesetzes (KWG), dass die Einlagen der Mitarbeiter gegen Risiken der Unternehmensinsolvenz abgesichert werden müssen (Werksparkassenverbot).
Mitarbeiterdarlehen haben in der Regel fest vereinbarte Laufzeiten. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit wird der eingelegte Betrag fällig und wieder an die Beschäftigten ausgezahlt. Die Laufzeit kann aber auch offen gestaltet werden. Hier hat der Mitarbeiter meist ein jährliches Kündigungsrecht. Mitarbeiterdarlehen mit offener Laufzeit und Ausschluss der Kündigung sind dagegen rechtlich nicht zulässig.
Während der Laufzeit des Darlehens wird auch nicht selten ein fest definierter und damit garantierter Zinssatz auf die Einlage geleistet. Die Höhe des Zinsniveaus wird oftmals so gewählt, dass es deutlich über den Marktkonditionen der Kreditwirtschaft liegt.
Möglich und denkbar ist aber auch, dass der Zinssatz innerhalb bestimmter Grenzen schwanken kann. Mitarbeiterdarlehen, die dies vorsehen, werden als partiarische Mitarbeiterdarlehen bezeichnet. Die Höhe des Zinssatzes ist meist abhängig von betriebswirtschaftlichen Kennziffern. Bezugsgrößen sind hier der Umsatz, die Umsatzrendite, die Eigenkapitalrendite oder andere Produktivitätskennziffern.
Mitarbeiterdarlehen können auch in Form eines Wertpapiers als Schuldverschreibung begeben werden. In dieser Form praktizieren z.B. mehrere Sparkassen in Deutschland verwaltungsarm ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell. Für mittelständische Unternehmen ist dagegen die Emission einer Schuldverschreibung mit Hürden und vergleichsweise hohen Kosten verbunden.
Nicht jede Form des Mitarbeiterdarlehens muss dem Gläubiger die grundsätzliche Rückzahlung garantieren (Insolvenzsicherung). Mitarbeiterdarlehen, die im Insolvenzfall oder bei Liquidation des Unternehmens dem Gläubiger/Mitarbeiter nicht die Rückzahlung des Nennwertes zusichern, beinhalten einen (qualifizierten) Rangrücktritt. Sie werden als Nachrangdarlehen bezeichnet. Nachrangdarlehen haben somit auch bonitätsstärkende Effekte für das darlehensnehmende Unternehmen.
Mitarbeiterdarlehen sind in Deutschland steuerlich förderfähig auf Grundlage des 5. VermBG, des § 3 Ziffer39 und § 19a EStG. In Österreich ist dagegen eine steuerlich geförderte Einlage des Mitarbeiters in das arbeitgebende Unternehmen über Mitarbeiterdarlehen nicht möglich.