Compensation: Grundvergütung mit/ohne Tarifvertrag, Gehaltsbänder, Entgeltystem mit Struktur
Equal Pay: Entgelttransparenz / Entgeltgerechtigkeit
Benefits: Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen
New Pay - Contemporary Pay, Agile Vergütung
Ertragsorientierte Vergütung: Umsatzbeteiligung, Deckungsbeitragsbeteiligung
Variable Vergütung: Bonus, Prämie, Leistungslohn, Zielerreichungsprämie
Vergütung im Vertrieb (Innendienst, Außendienst)
Erfolgsbeteiligung und Gewinnbeteiligung
Tarifverträge sind eine weit verbreitete Form zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Nachfolgend erläutern wir deren Verbreitung, Inhalte, Aspekte der Tarifbindung und Argumente für und gegen eine Tarifbindung.
In Deutschland gibt es derzeit insgesamt mehr als 80.000 gültige Tarifverträge. Nicht alle Tarifverträge regeln identische Aspekte. Es
gibt in diesem Bereich es sehr große Unterschiede.
Die unterschiedlichen Regelungen bestimmen sich bereits nach der Gattung eines Tarifvertrag. Im Allgemeinen wird unterschieden zwischen
Rechtlich maßgeblich für die Begründung, Durchführung und Anwendung sowie Beendigung von Tarifverträgen ist das Tarivertragsgesetz.
Dieses regelt z.B. in §2, welche Parteien tariffähig sind und somit Tarifverträge abschließen können. Irrglaube ist oftmals, dass auch Betriebsräten der Abschluss von Tarifverträgen möglich ist. Dies ist grundsätzlich falsch, da selbst Haus- oder Firmentarifverträge arbeitnehmerseitig von Gewerkschaften verhandelt werden müssen. Auf der Arbeitgeberseite können das tariffähige Unternehmen oder ein Unternehmens- / Arbeitgeberverband Verhandlungspartner sein.
Unternehmen, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sind, unterliegen automatisch dem durch den Verband ausgehandelten Tarifverträgen (§3). Um in diesem Bereich eine Flexibilisierung zu ermöglichen, wird von den Verbänden in der Regel eine Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung angeboten.
Eine einmal bestehende Tarifbindung kann nicht einseitig und mit sofortiger Wirkung seitens des Unternehmens durch Austritt aus dem Verband aufgelöst werden. Die Tarifbindung endet erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Tarifvertrag eine Kündigung erfährt. Dies hat in der Praxis oftmals zur Folge, dass eine Tarifbindung noch Jahre fortbesteht, obwohl das Unternehmen die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband bereits in der Vergangenheit gekündigt hat.
In der Praxis existieren hier auch nicht selten Zwitterzustände derart, dass ein Entgelttarifvertrag bereits nicht mehr der Nachwirkung unterliegt, die Nachwirkung jedoch bei einem Manteltarifvertrag noch immer fortbesteht.
Tarifverträge können aber auch dann für Unternehmen maßgeblich sein oder werden, wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied in einem Unternehmerverband ist. Dies ist bei der sogenannten Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen gemäß § 5 der Fall. Hier wird die Tarifauswirkung auf alle Unternehmen der Branche ausgeweitet, wenn dies gesamtwirtschaftlich als geboten angesehen wird.
Welche Tarifverträge allgemeinverbindlich sind, kann dem
Tarifvertragsregister entnommen werden.
Es gibt einige Aspekte, die als Argumente für eine Tarifbindung angesehen werden. Dies sind:
Im selben Maße gibt es Argumente gegen eine Tarifbindung. Diese sind:
Aufgrund der quasi Unumkehrbarkeit der Zugehörigkeit zu einem Tarifvertrag wegen hoher Kündigungshürden sollte die Entscheidung für eine Tarifbindung mit sehr hoher Sorgfalt und keinesfalls aus dem Bauch heraus getroffen werden.
Für die Beschäftigten ist eine Abkehr aus der Tarifbindung erfahrungsgemäß ein Schritt mit großer Tragweite. Dieser wird auch meist in den Medien erwähnt und in der Öffentlichkeit diskutiert.
Insgesamt sollte daher das Für und das Wider einer Tarifbindung sehr sorgfältig diskutiert werden. Wir unterstützen Sie gerne bei dieser Abwägung.
In vielen Fällen kann auch die Anlehnung an einen Tarifvertrag eine gute Option darstellen. Sie hat eine deutlich geringere Tragweite als der Schritt in die Tarifbindung. Hier übernehmen Unternehmen auf oftmals freiwilliger Basis Inhalte von Tarifverträgen. In diesem Rahmen steht den Parteien frei, welche Bestandteile sie übernehmen und welche nicht.
Die Anlehnung an einen Tarifvertrag wird oftmals arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Aber auch hier sollte das Unternehmen nicht dem Trugschluss unterliegen, die Entscheidung der Anlehnung flexibel in Zukunft wieder ändern zu können. Von daher ist auch der Schritt in die Anlehnung sehr sorgfältig abzuwägen.
Außertarifliche Beschäftigte sind Mitarbeiter, die im Betrieb eine leitende Funktion ausüben oder deren Tätigkeit durch die Übernahme besonderer Verantwortung gekennzeichnet ist.
Aus dieser Definition zeichnet sich bereits ab, dass es oftmals wegen der fehlenden Eindeutigkeit Diskussionen darüber gibt, wo genau die AT-Grenze verläuft. In diesem Bereich gibt es deutliche Unterschiede zwischen Branchen und Unternehmensgrößen.
Hilfreich ist auf jeden Fall, wenn die Unterscheidungsmerkmale der Aufgaben und Kompetenzen in der Stellenbeschreibung des AT-Beschäftigten sich deutlich von den tariflichen Beschreibungen abheben.
In Punkto Entlohnung zeigt sich auch immer wieder ein deutlicher Unterschied zwischen tariflichen und AT-Beschäftigten. Letztere genießen oftmals den Zugang zu Bonussystemen, (weitergehenden) Altersvorsorgezusagen oder die Nutzung eines Firmenwagens.
Wir unterstützen Sie auf Grundlage unserer langjährigen Kompetenz z.B. in den Bereichen:
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