Compensation: Grundvergütung mit/ohne Tarifvertrag, Gehaltsbänder, Entgeltystem mit Struktur
Equal Pay: Entgelttransparenz / Entgeltgerechtigkeit
Benefits: Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen
New Pay - Contemporary Pay, Agile Vergütung
Ertragsorientierte Vergütung: Umsatzbeteiligung, Deckungsbeitragsbeteiligung
Variable Vergütung: Bonus, Prämie, Leistungslohn, Zielerreichungsprämie
Vergütung im Vertrieb (Innendienst, Außendienst)
Erfolgsbeteiligung und Gewinnbeteiligung
Rein statistisch betrachtet sind die Vergütungsunterschiede zwischen Männern und Frauen deutlich. Das Statistische Bundesamt weist für Deutschland eine Lohndifferenz aktuell von 18% aus. Differenziert nach West- und Ostdeutschland ergeben sich Werte von 19% für Westdeutschland und lediglich 7% für Ostdeutschland (2023). Bereits hieraus ist zu erkennen, dass die geschlechterbedingte Lohndifferenz eine kulturelle Frage ist.
Informationen zur Berechnungssystematik finden sich auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.
Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern sind aber nicht alleine und ausschließlich gleichzustellen mit ungerechtfertigter Entgeltung durch den Arbeitgeber. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass 71% der Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen strukturbedingt sind. In dieser Höhe sind Vergütungsdifferenzen zu erklären durch Tatbestände wie
Alle diese Tatbestände stehen somit außerhalb des gesetzlichen Einflusses zur Beseitigung von geschlechterspezifischen Entgeltdifferenzen.
Letztendlich beträgt das bereinigte Gender-Pay-Gap nach Berücksichtigung der strukturbedingten Aspekte 6%. In dieser Höhe ist somit die Entgeltlücke zwischen Mann und Frau nicht systembedingt und damit auf tatsächlich ungerechtfertigte Vergütung zurückzuführen.
Aktionen, wie der jährlich stattfindende "Equal Pay Day" haben zum Ziel, auf die in einigen Unternehmen bestehenden Differenzen aufmerksam zu machen, den Rechtsanspruch auf identische Vergütung zu kommunizieren und bewirken, dass sich auch die Politik verstärkt diesem Thema annimmt.
Der Equal Pay Day zeigt symbolisch an, wie viele Tage rechnerisch Frauen im Jahr ohne Entgeltung arbeiten. 2024 fand der Tag am 06. März statt. Organisator ist in Deutschland der
Business and Professional Women (BPW) Germany e.V.
Vergütungsgerechtigkeit ist nicht ausschließlich eine Vorgabe, die sich aus dem Arbeitsrecht ergibt. Bereits Art. 3 des Grundgesetzes sagt unmissverständlich, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Abs. 2 spezifiziert die Regelung und regelt die Gleichstellung von Mann und Frau. Darüber hinaus wird hier dem Staat die Aufgabe zur Durchsetzung der Gleichberechtigung und der Beseitigung bestehender Nachteile zugewiesen.
Hierauf baut die Bestimmung des europäischen Arbeitsrechts in Artikel 157 AEUV aus dem Jahre 2009 auf, die den Mitgliedsstaaten der EU die Sicherstellung gleichen Entgelts von Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit aufgibt. Diese Bestimmung hat auch Gültigkeit für Arbeitsverhältnisse, die von privaten Arbeitgebern begründet werden.
Eine ausschließlich für Deutschland maßgebliche Regelung der Antidiskriminierung findet sich im AGG. Hier wird jedoch die gleiche Behandlung am Arbeitsplatz vorgegeben. Eine Ausweitung und Spezifizierung auf Vergütungsfragen erfolgte für Deutschland im Jahre 2017 durch Verabschiedung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG).
Das EntgTranspG ist somit als lex specialis in Entgeltfragen zu sehen. Zu beachten ist aber, dass bereits das AGG in § 15 Beschäftigten im Falle der Diskriminierung Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche zuspricht und hier Betriebsräte und Gewerkschaften eingehend in die Verantwortlichkeit zur Beseitigung von Diskriminierung einbezogen werden (§ 17 AGG).
Ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben ist aber auch die Auslegung durch die Rechtsprechung von Relevanz. Tendenziell stärkt diese die Position von Frauen zunehmend.
Darüber hinaus ist für die Zukunft zu erwarten, dass auch die Politik das EntgTranspG nicht als letzten Schritt sieht, sondern in Zukunft im Detail bewerten wird, welchen Einfluss das Gesetz auf die Schließung der Entgeltlücke hat. Hieraus werden sich definitiv noch weitere Ergänzungen der Rechtsvorschriften ergeben, die bereits EU-seitig durch
Erlass der EntgTranspRL angestoßen wurden.
Die Entgelttransparenz-Richtlinie vom 10.05.2023 wird das Thema Equal-Pay in der gesamten EU vollständig neu regeln. Die Richtlinie ist verpflichtend spätestens bis zum 07.06.2026 in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtline sieht Berichterstattungspflichten für Unternehmen, erweiterte Auskunftsansprüche und verpflichtende Angaben zum Entgelt gegenüber Arbeitsuchenden vor. Opfer von Lohndiskriminierung sollen einen besseren Zugang zur Justiz erhalten.
Insgesamt sind die Maßnahmen als deutliche Erweiterung des derzeit in Deutschland bestehenden EntgTranspG zu sehen.
Im Detail sind vorgesehen:
Insgesamt zeigt sich auch schon vor Auflage und Verabschiedung eines neuen Entgelttransparenzgesetzes, dass sich die Verpflichtungen von arbeitgebenden Unternehmen zur Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Vergütung erheblich ändern werden. Wir empfehlen daher schon heute allen Unternehmen mit einer Belegschaft von mehr als 100 Beschäftigten, die o.g. Faktoren in die Gestaltung eines Vergütungssystems auf jeden Fall einfließen zu lassen.
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