Nicht wenige Arbeitgeber fühlen sich durch das gegenwärtige Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) aus dem Jahre 2017 bereits in ihren Freiheiten, Löhne und Gehälter mit ihren Beschäftigten zu vereinbaren, eingeschränkt. Die Novelle des Gesetzes, die für das Jahr 2026 zu erwarten ist, wird dieses Gefühl definitiv nochmals verstärken.
Fakt ist, dass bereits vor vielen Jahren das Grundgesetz eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts unter ein Verbot stellt. Dieses Verbot erstreckt sich selbstverständlich auch auf den Bereich der Mitarbeitervergütung. Die im weiteren Verlauf erlassenen Gesetze (AEUV, AGG und EntgTranspG) haben diesen Grundsatz daher nicht verändert, sondern lediglich konkretisiert bzw. verdeutlicht. Das Thema "Vergütungsgerechtigkeit zwischen den Geschlechtern" ist daher absolut kein Neuland.
Wichtig ist aber auch zu wissen: Dennoch sind, parallel zum GG, nach wie vor die Arbeitsvertragsparteien nicht daran gehindert, eine freie Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
Wie können wir aber diesen scheinbaren Widerspruch auflösen? Wie können wir auf dieser Basis in der Praxis arbeiten und vergüten?
Bedenken Sie folgendes für die Vergütung Ihrer Beschäftigten: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz muss immer parallel und ergänzend zur Vertragsfreiheit beachtet werden. Der Arbeitgeber ist immer verpflichtet, bei Aufstellung einer Vergütungsregelung oder dann, wenn er ein erkennbares bzw. generalisierendes Prinzip in der Vergütung verfolgt, die Beschäftigten gleich zu behandeln. Abweichungen können allerdings dann erfolgen, wenn ein sachlicher Grund eine Differenzierung rechtfertigt. Gleiche, vergleichbare und gleichwertige Arbeit unterliegen dagegen immer dem GG und den ihm nachfolgenden Gesetzen.
Ein sachlicher Grund zur Differenzierung von Lohn und Gehalt kann nur dann vorliegen, wenn kein Gesetz oder Wert von Verfassungsrang verletzt ist. Sachliche Gründe können daher z.B. sein:
- Mitarbeiterleistung
- Ausbildung, Qualifikation, Erfahrung, Routine
- Erschwernisse, Belastungen
Die Anspruchnahme der Vertragsfreiheiten darf jedoch nicht dazu führen, dass hieraus wiederum eine mittelbare Diskriminierung eines Geschlechts entsteht. Die Thematik der Gestaltung von Entgelten unterliegt daher schnell einer individuellen Prüfung der zugrunde liegenden Tatbestände.
In der heutigen Zeit des Fachkräftemangels ist zu empfehlen, einer systematischen Vergütungsstruktur den Vorzug zu geben. Der Bezug auf den Aspekt der Vertragsfreiheit mag für den Einzelfall durchaus rechtlich haltbar sein, hat aber unter Umständen negative Auswirkungen auf Arbeitsklima, Unternehmenskultur und anderes mehr.
Letztendliches Fazit: Dann, wenn ein Unternehmen ein Vergütungssystem anwendet, das alle ihm wichtigen sachlichen Faktoren beinhaltet, werden
- die Interessen des Unternehmens gewahrt,
- sämtliche Rechtsvorschriften zweifelsfrei umgesetzt und
- eine faire, attraktive und unternehmenskulturfördernde Entgeltgestaltung praktiziert.
Was will man mehr?
Autor: Stefan Fritz (08.04.2025)