Inflationsprämie

  • Compensation, Tariffreie Grundvergütung, Gehaltsbänder, Entgeltstruktur

    Bildtitel

    Compensation: Grundvergütung mit/ohne Tarifvertrag, Gehaltsbänder, Entgeltystem mit Struktur

    Button
  • Equal Pay, Entgelttransparenz, Entgeltgerechtigkeit, Gender Pay Gap, Lohnlücke

    Bildtitel

    Equal Pay: Entgelttransparenz / Entgeltgerechtigkeit

    Button
  • Benefits, Zulagen, Zuschläge, Sachzuwendungen, steuerfrei

    Bildtitel

    Benefits: Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen

    Button
  • New Pay, Contemporary Pay, Agilität, Agile Vergütung

    Bildtitel

    New Pay - Contemporary Pay, Agile Vergütung

    Button
  • Vergütung auf Basis Ertrag, Umsatz, Deckungsbeitrag, Handel, Dienstleistung, Hotel, Gastronomie

    Bildtitel

    Ertragsorientierte Vergütung: Umsatzbeteiligung, Deckungsbeitragsbeteiligung

    Button
  • Variable Vergütung, Bonus, Prämie, Leistungslohn, leistungsorientierte Vergütung, Zielerreichung, Performance Benefit

    Bildtitel

    Variable Vergütung: Bonus, Prämie, Leistungslohn, Zielerreichungsprämie

    Button
  • Vergütung im Vertrieb, Innendienst, Außendienst, Deckungsbeitrag, Besuchsquote

    Bildtitel

    Vergütung im Vertrieb (Innendienst, Außendienst)

    Button
  • Erfolgsbeteiligung, Gewinnbeteiligung, Bilanzgewinnbeteiligung, Mitarbeiterbeteiligung

    Bildtitel

    Erfolgsbeteiligung und Gewinnbeteiligung

    Button

Inflationsprämie (Inflationsausgleichsprämie) verstehen und richtig einsetzen

Inflationsprämie / Inflationsausgleichsprämie: Sonderzahlung zum Ausgleich hoher Inflationsraten

Derzeit tobt der Angriffskrieg Russlands in der Ukraine. Dies hat die lange geglaubte Energieversorgungssicherheit in Deutschland erheblich ins Wanken gebracht. 

Aber nicht nur der Energiemarkt ist betroffen. Auch der Bereich der Nahrungsmittel erlebt eine große Verunsicherung und Preissteigerungen. Die zuvor schon bestehenden Lieferschwierigkeiten in vielen Bereichen haben sich zudem nicht zum Positiven verbessert.

Alle diese Auswirkungen verspüren selbstverständlich die Verbraucher nicht nur in Deutschland, sondern weltweit.

Zur Abfederung der Probleme hat das Bundeskabinett am 28. September 2022  mehrere Maßnahmen im Rahmen eines nun dritten Entlastungspaketes beschlossen, das auch die Ausreichung einer Inflationsprämie vorsieht. Der Beschluss hat Eingang in § 3 Nummer 11c EStG gefunden.

Inflationsprämie - was ist grundsätzlich zu beachten?

Die Inflationsprämie ist eine Leistung, die in grundsätzlich allen Unternehmen zum Einsatz kommen kann. 

Die Prämie orientiert sich in ihrer Ausgestaltung an ihrer Vorläuferin, der Corona-Prämie. 

Die Bestimmungen zur Ausreichung der Prämie basieren auf Drucksache 476/22 des Deutschen Bundesrats vom 30.09.2022. 

Die Inflationsprämie kann insgesamt eine Zuwendung bis zu einer Höhe von € 3.000 je Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis betragen. Der Gesamtbetrag, der natürlich auch Arbeitgeber-seitig niedriger angesetzt werden kann, darf auch in Form einer Ratenzahlung gewährt werden. Hier kann es jedoch im sozialversicherungsrechtlichen Bereichen (z.B. Kurzarbeitergeld) zu Problemen kommen, wenn der Charakter der Prämie als Einmalzahlung verloren geht.

Darüber hinaus können Mitarbeiter, die in mehreren Arbeitsverhältnissen stehen, mehrere Zuwendungen erhalten, sodass die ihnen insgesamt zufließende Prämiensumme den genannten Wert von € 3.000 übersteigt. Eine spätere Aufrechnung ist nicht vorgesehen.

Welche steuerrechtlichen Voraussetzungen müssen zur Ausreichung der Inflationsprämie erfüllt sein?

Die Sonderzuwendung ist vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

  • Die Zuwendung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt, d.h. eine Verrechnung mit einer vertraglich vereinbarten Vergütung darf nicht erfolgen. 
  • Die Ausreichung der Prämie kann rückwirkend ab dem 26.10.2022 und bis zum 31.12.2024 (Zuflusszeitpunkt) vorgenommen werden.
  • Wichtig ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Ausreichung der Prämie begründend auf die allgemeinen Preissteigerungen hinweist.
  • Eine Aufzeichnung im Lohnkonto des Arbeitgebers ist erforderlich.


Das Bundesfinanzministerium hat zu steuerlichen Fragestellungen zwischenzeitlich einen FAQ-Katalog veröffentlicht, den Sie hier>> finden.

Welche weiteren Aspekte der Inflationsprämie sind wichtig?

Darüber hinaus sind im Rahmen der Ausgestaltung noch folgende Punkte zu beachten:

  • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz muss berücksichtigt werden.
  • Rechtsgrundlage kann entweder eine freiwillige Zusage, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein. Eine Regelung im Arbeitsvertrag ist hingegen wegen der Befristung des Instruments wenig geeignet.
  • Zu beachten ist auch grundsätzlich das erzwingbare Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats auf Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
  • Auch ist zu erwähnen, dass den Arbeitgebern die Prämienzahlung nicht erstattet wird, wie es im Gegensatz dazu bei der Energiepreispauschale in Höhe von € 300 im September 2022 der Fall war.
  • Die Prämie ist pfändbar.

Kreative Ausgestaltung der Inflationsprämie

Die Aspekte "Gleichbehandlung" und "Zuwendung zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt" können Fragen aufwerfen, die vor Umsetzung der Inflationsprämie idealerweise in Zusammenarbeit mit einem Experten geklärt werden sollten. Gleichermaßen besteht auch kreativer Gestaltungsspielraum in der Verwendung der Prämie, der u.E. dringend genutzt werden sollte. 


Die Prämie kann verwendungs- oder zweckgebunden zugeführt werden. In diesem Rahmen ist z.B. auch die Umwidmung der Prämie in eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung möglich, wodurch die Eigenkapitalposition des Unternehmens gestärkt und die nachhaltige Motivation der Beschäftigten auch in Zukunft gefördert wird. 

Inflationsprämie und andere steuerfreie Leistungen - Ein Widerspruch?

Werden über die Prämie hinaus bereits weitere steuerfreie Leistungen durch den Arbeitgeber gewährt (Sachzuwendungen, Förderung der Mitarbeiterbeteiligung), Kindergartenzuschuss o.a.), bleiben diese von der Ausreichung der Prämie unberührt. Es erfolgt demnach keine Verrechnung der Leistungen untereinander. 


Die Gewährung der Prämie an geringfügig Beschäftigte oder Mitarbeiter in Kurzarbeit ist steuerunschädlich. 


Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne in der Umsetzung.


Weitere interessante Informationen über das Thema Variable Vergütung finden Sie auch hier:

Share by: